Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen anlässlich des Jahreswechsels 2021/2022
Im heurigen Jahr sind Silvesterfeierlichkeiten aufgrund der Covid-19-Situation möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt möglich. In diesem Zusammenhang ist die zum Jahreswechsel in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu beachten!
Dennoch wird auf die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 hingewiesen.
Kleinfeuerwerk (Kategorie F2)
In diese Klasse fallen verschiedene Arten von Fontänen, mehr oder minder lärmintensive Knallkörper sowie eine Vielzahl von Raketentypen. Die Kategorie F2 bildet das Hauptkontingent der bei den Silvesterfeiern verwendeten pyrotechnischen Artikel. Sie dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Ihre Verwendung ist im Ortsgebiet verboten, es sei denn der Bürgermeister hat mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen.
Neben diesen Bestimmungen ist grundsätzlich zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tiergärten und Tierheimen nicht verwendet werden dürfen.
Mittel- und Großfeuerwerk (Kategorie F3 und F4)
Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F3 und F4 sind nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Zuständig für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 werden mit Geldstrafen bis zu € 10.000,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.
Eine wichtige Zielsetzung des Pyrotechnikgesetzes besteht darin die mit dem Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände verbundenen Belästigungen der Bevölkerung möglichst gering zu halten.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden ersucht daher die Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes zu beachten und sich bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände möglichst zurückzuhalten.
Einteilung |
Artikel/Gegenstand |
Alter |
Norm |
---|---|---|---|
Kategorie F1 |
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich. |
12 Jahre |
§§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F2 |
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien. |
16 Jahre |
§§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F3 |
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen. |
18 Jahre und Bewilligung |
§§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |
Kategorie F4 |
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen. |
18 Jahre und Bewilligung |
§§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 Pyro TG 2010 |