Änderungen NÖ Hundehaltegesetz

Änderungen für Hundehalter in Niederösterreich

In der Sitzung am 24. Oktober 2019 hat der NÖ Landtag einstimmig das NÖ Hundehaltegesetz novelliert und die nachträglich im Begutachtungsverfahren aufgetauchten Fragen im Wege einer authentischen Interpretation (Erklärung des Gesetzes! ausgeräumt. Die neuen Regeln gelten seit 21. Dezember 2019.

Was hat sich geändert?

§ 4 Wohnsitzwechsel

Wie bereits bisher ist das Halten von Hunden der Gemeinde anzuzeigen. Neu ist hingegen, dass nun auch derjenige, der einen auffälligen Hund hält, die Verlegung seines Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche der Gemeinde, aus der er wegzieht, melden muss. Gleiches gilt für die Abgabe des Tieres. In diesem Fall sind Name und Hauptwohnsitz des neuen Halters der eigenen Gemeinde binnen Wochenfrist mitzuteilen.

Damit wird verhindert, dass Problemhunde einfach in einer anderen Gemeinde angemeldet werden, in der sie noch nicht aufgefallen sind.

§ 6 Hundehaltung und Waffenverbot

Weiters kann die Gemeinde das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden untersagen, wenn der Halter einem Waffenverbot unterliegt.
Dadurch wird die Bevölkerung vor Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Verfügungsgewalt von unzuverlässigen Menschen geschützt.

§ 8 Maulkorb- und Leinenpflicht

Die Regeln hinsichtlich des Führens von Hunden wurden sprachlich überarbeitet, aber auch wesentlich ergänzt. So dürfen Hunde weiterhin nur geeigneten Personen überlassen werden und sind ihre Exkremente unverzüglich zu beseitigen. An öffentlichen Orten (Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist) im Ortsbereich gilt die Maulkorb- oder Leinenpflicht. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential („Listenhunde“) und solche, die bereits in der Vergangenheit aufgefallen sind, jedoch die Maulkorb- und Leinenpflicht. Neu ist die Pflicht zu Maulkorb und Leine für alle Hunde jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z.B. Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z.B. Liften, Aufzügen und Gondeln.

Aus der Formulierung „sofern erforderlich, jedenfalls aber in Schulen, Kindergärten, ...“ ergibt sich, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht nicht auf das Innere des jeweiligen Gebäudes beschränkt ist, sondern darüber hinaus durchaus auch vor diesem gelten kann.
Warten z.B. Eltern mit Hund am Eingang eines stark frequentierten Schulgebäudes, kann es erforderlich sein, dass das Tier angeleint und mit Maulkorb geführt wird.

Für Orte, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, stellte der Gesetzgeber klar, dass dafür zumindest 150 Personen relevant sind. Auch wenn diese authentische Interpretation aus formalen Gründen erst zeitversetzt in Kraft tritt, kann sie doch zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden.
Wird die Grenze von 150 Personen nicht erreicht, kann auch in Einkaufszentren Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen – sofern es sich nicht um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. auffälligen Hund handelt – weiterhin zwischen Leine und Beißkorb gewählt werden.

Achtung: Aus der Formulierung „… Orte, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten …“ ist abzuleiten, dass es nicht auf die konkrete Anzahl der gerade anwesenden Personen ankommt. Sind an einem ruhigen Tag im Einkaufszentrum bloß 149 Menschen anwesend, ist der Hund trotzdem angeleint und mit Maulkorb zu führen.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Gewicht des Hundes entsprechend fest sein, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht gibt es für Hunde, die ständig am Arm oder in einem Behältnis (z.B. Umhängetasche) getragen werden, sowie für Hunde denen das Tragen eines Maulkorbes wegen einer Atemwegserkrankung nicht zumutbar ist, sofern ein entsprechendes tierärztliches Attest vorliegt. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die Ausnahmen von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht bezüglich Dienst-, Jagd-, Hirten-, Herdenschutz-, Wach, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunden, Präsenz- und Schulbesuchshunden, sowie Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, gelten unverändert weiter. Unter „Behindertenbegleit- und Therapiehunden“ sind auch Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß § 39 Bundesbehindertengesetz zu verstehen.

§ 9a Hundesicherungszonen

Neben den schon bisher vorgesehenen Hundeauslaufzonen (§ 9) kann die Gemeinde nun auch Hundesicherungszonen verordnen, in welchen auch außerhalb des Ortsbereichs strengere Regeln gelten. So kann bestimmt werden, dass Hunde

·         an der Leine und mit Maulkorb,

·         an der Leine oder mit Maulkorb,

·         an der Leine oder

·         mit Maulkorb

geführt werden müssen.

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